Teil 6 Schutz von Marken nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen; Unionsmarken › Abschnitt 2 Unionsmarken

§ 125a Erteilung der Vollstreckungsklausel · Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (MarkenG)

Für die Erteilung der Vollstreckungsklausel nach Artikel 110 Absatz 2 Satz 3 der Verordnung 2017/1001 ist das Bundespatentgericht zuständig. Die vollstreckbare Ausfertigung wird vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Bundespatentgerichts erteilt.

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