§ 125a Erteilung der Vollstreckungsklausel · Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (MarkenG)
Für die Erteilung der Vollstreckungsklausel nach Artikel 110 Absatz 2 Satz 3 der Verordnung 2017/1001 ist das Bundespatentgericht zuständig. Die vollstreckbare Ausfertigung wird vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Bundespatentgerichts erteilt.