§ 132a Internationale Registrierung · Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (MarkenG)
Für Anträge nach Artikel 2 Absatz 2 und für Anträge nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung 2019/1753 ist das Deutsche Patent- und Markenamt zuständig.