Teil 7 Geographische Herkunftsangaben › Abschnitt 2 Schutz von geografischen Angaben gemäß der Verordnung (EU) 2023/2411

§ 132a Internationale Registrierung · Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (MarkenG)

Für Anträge nach Artikel 2 Absatz 2 und für Anträge nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung 2019/1753 ist das Deutsche Patent- und Markenamt zuständig.

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