§ 31 Angemeldete Marken · Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (MarkenG)
Die §§ 27 bis 30 gelten entsprechend für durch Anmeldung von Marken begründete Rechte.
Teil 2 Voraussetzungen; Inhalt und Schranken des Schutzes von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen; weitere Zeichen; Übertragung und Lizenz › Abschnitt 5 Marken als Gegenstand des Vermögens