§ 38 Beschleunigte Prüfung · Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (MarkenG)
Auf Antrag des Anmelders wird die Prüfung nach den §§ 36 und 37 beschleunigt durchgeführt.
Teil 3 Verfahren in Markenangelegenheiten › Abschnitt 1 Eintragungsverfahren