§ 54 Beitritt zum Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren · Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (MarkenG)
(1) Ein Dritter kann einem Verfalls- oder Nichtigkeitsverfahren beitreten, wenn über den Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit noch keine unanfechtbare Entscheidung getroffen wurde und er glaubhaft machen kann, dass
- 1. gegen ihn ein Verfahren wegen Verletzung derselben eingetragenen Marke anhängig ist oder
- 2. er aufgefordert wurde, eine behauptete Verletzung derselben eingetragenen Marke zu unterlassen.
(2) Für die Antragstellung gilt § 53 Absatz 1 bis 3 entsprechend. Erfolgt der Beitritt im Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht, erhält der Beitretende die Stellung eines Beschwerdebeteiligten.