§ 69 Mündliche Verhandlung · Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (MarkenG)
Eine mündliche Verhandlung findet statt, wenn
- 1. einer der Beteiligten sie beantragt,
- 2. vor dem Bundespatentgericht Beweis erhoben wird (§ 74 Abs. 1) oder
- 3. das Bundespatentgericht sie für sachdienlich erachtet.