§ 7 Inhaberschaft · Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (MarkenG)
Inhaber von eingetragenen und angemeldeten Marken können sein:
- 1. natürliche Personen,
- 2. juristische Personen oder
- 3. Personengesellschaften, sofern sie mit der Fähigkeit ausgestattet sind, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.