Teil 2 Voraussetzungen; Inhalt und Schranken des Schutzes von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen; weitere Zeichen; Übertragung und Lizenz › Abschnitt 2 Voraussetzungen für den Schutz von Marken durch Eintragung

§ 7 Inhaberschaft · Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (MarkenG)

Inhaber von eingetragenen und angemeldeten Marken können sein:
  1. 1. natürliche Personen,
  2. 2. juristische Personen oder
  3. 3. Personengesellschaften, sofern sie mit der Fähigkeit ausgestattet sind, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

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