Teil 3 Verfahren in Markenangelegenheiten › Abschnitt 7 Gemeinsame Vorschriften

§ 96a Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren · Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (MarkenG)

Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind auf Verfahren vor dem Bundespatentgericht und dem Bundesgerichtshof entsprechend anzuwenden.

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