§ 96a Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren · Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (MarkenG)
Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind auf Verfahren vor dem Bundespatentgericht und dem Bundesgerichtshof entsprechend anzuwenden.