TITEL IV MELDUNG VON GESCHÄFTEN

Artikel 26 Pflicht zur Meldung von Geschäften · Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (Text von Bedeutung für den EWR) (MiFIR)

(1) Wertpapierfirmen, die Geschäfte mit Finanzinstrumenten tätigen, melden der zuständigen Behörde die vollständigen und zutreffenden Einzelheiten dieser Geschäfte so schnell wie möglich und spätestens am Ende des folgenden Arbeitstags.
(2) Die Verpflichtung gemäß Absatz 1 gilt für
  1. a. Finanzinstrumente, die zum Handel an einem Handelsplatz zugelassen oder an einem Handelsplatz gehandelt werden oder für die ein Antrag auf Zulassung zum Handel gestellt wurde, unabhängig davon, ob diese Geschäfte am Handelsplatz getätigt werden, mit Ausnahme von Geschäften mit anderen als den in Artikel 8a Absatz 2 genannten OTC-Derivaten, für die die Verpflichtung nur gilt, wenn sie an einem Handelsplatz getätigt werden;
  2. b. Finanzinstrumente, deren Basiswert ein an einem Handelsplatz gehandeltes Finanzinstrument ist, unabhängig davon, ob die Geschäfte am Handelsplatz abgeschlossen werden oder nicht;
  3. c. Finanzinstrumente, deren Basiswert ein aus an einem Handelsplatz gehandelten Finanzinstrumenten zusammengesetzter Index oder Korb von Finanzinstrumenten ist, unabhängig davon, ob die Geschäfte am Handelsplatz abgeschlossen werden oder nicht;
  4. d. OTC-Derivate im Sinne von Artikel 8a Absatz 2, unabhängig davon, ob diese Geschäfte am Handelsplatz abgeschlossen werden oder nicht.
(3) Die Meldungen müssen insbesondere die Bezeichnung und die Zahl der erworbenen oder veräußerten Finanzinstrumente, Volumen, Datum und Zeitpunkt des Abschlusses, den Stichtag, den Kurs und Angaben zur Identifizierung der Parteien, in deren Namen die Wertpapierfirma das Geschäft abgeschlossen hat, Angaben zu den Personen und Computeralgorithmen in der Wertpapierfirma, die für die Anlageentscheidung und Ausführung des Geschäfts verantwortlich sind, Angaben zur meldepflichtigen Einrichtung sowie Möglichkeiten zur Ermittlung der betreffenden Wertpapierfirmen enthalten. Meldungen von an dem Handelsplatz getätigten Geschäftsabschlüssen müssen einen Transaktionsidentifikationscode enthalten, der von dem Handelsplatz generiert und sowohl an die kaufenden als auch die verkaufenden Mitglieder des Handelsplatzes weitergegeben werden muss.
(4) Wertpapierfirmen, die Aufträge übermitteln, fügen diesen sämtliche in den Absätzen 1 und 3 angegebenen Einzelheiten bei. Anstatt einer Auftragsübermittlung die genannten Einzelheiten beizufügen, kann eine Wertpapierfirma sich dafür entscheiden, einen übermittelten Auftrag, wenn dieser ausgeführt wurde, gemäß den Anforderungen nach Absatz 1 als Geschäft zu melden. In diesem Fall muss die von der Wertpapierfirma gemachte Geschäftsmeldung den Hinweis enthalten, dass sie sich auf einen übermittelten Auftrag bezieht.
(5) Der Betreiber eines Handelsplatzes meldet Einzelheiten gemäß den Absätzen 1 und 3 zu den Geschäften mit über seine Plattform gehandelten Finanzinstrumenten, die ein Mitglied, Teilnehmer oder Nutzer, das bzw. der nicht dieser Verordnung unterliegt, über sein System abgewickelt hat.
(6) In Bezug auf die Angaben zur Identifizierung der Kunden gemäß den Absätzen 3 und 4 verwenden Wertpapierfirmen eine Kennung für Rechtsträger (Legal Entity Identifier), die zur Identifizierung von Kunden eingeführt wurde, bei denen es sich um juristische Personen handelt.
(7) Die Meldungen an die zuständige Behörde werden entweder von der Wertpapierfirma selbst, einem in ihrem Namen handelnden ARM oder einem Handelsplatz, über dessen System das Geschäft abgewickelt wurde, im Einklang mit den Absätzen 1, 3 und 9 vorgenommen.
(8) Eine Wertpapierfirma meldet Geschäfte, die ganz oder teilweise über ihre Zweigniederlassung ausgeführt werden, der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats der Wertpapierfirma. Die Zweigniederlassung einer Drittlandsfirma übermittelt ihre Geschäftsmeldungen der zuständigen Behörde, die die Zweigniederlassung zugelassen hat. Hat eine Drittlandsfirma Zweigniederlassungen in mehr als einem Mitgliedstaat errichtet, so bestimmen diese Zweigniederlassungen die zuständige Behörde, die alle Geschäftsmeldungen entgegenzunehmen hat.
(9) Die ESMA erarbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen Folgendes festgelegt wird:
  1. a. Datenstandards und -formate für die gemäß den Absätzen 1 und 3 zu meldenden Informationen, einschließlich der Methoden und Regelungen für die Meldung von Finanzgeschäften sowie Form und Inhalt dieser Meldungen;
  2. b. die Kriterien für die Definition eines relevanten Marktes nach Absatz 1;
  3. c. die Referenzen der erworbenen oder veräußerten Finanzinstrumente, Volumen, Datum und Zeitpunkt des Abschlusses, den Stichtag, den Kurs und Angaben zur Identifizierung des Kunden, Angaben zur Identifizierung der Parteien, in deren Namen die Wertpapierfirma das Geschäft abgeschlossen hat, Angaben zu den Personen und Computeralgorithmen in der Wertpapierfirma, die für die Anlageentscheidung und Ausführung des Geschäfts verantwortlich sind, Angaben zur Identifizierung der Einrichtung, die der Meldepflicht unterliegt, Möglichkeiten zur Ermittlung der betreffenden Wertpapierfirmen, Art und Weise der Ausführung des Geschäfts und für die Verarbeitung und Analyse der Geschäftsmeldungen nach Absatz 3 erforderliche Datenfelder;
  4. d. Angaben zur Identifizierung von Leerverkäufen in Aktien und öffentlichen Schuldtiteln im Sinne von Absatz 3;
  5. e. die einschlägigen Kategorien von Indizes, die nach Absatz 2 Buchstabe c zu melden sind;
  6. f. die Bedingungen, unter denen Kennungen für Rechtsträger von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 6 entwickelt, zugeteilt und geführt werden, sowie die Bedingungen, unter denen diese Kennungen für Rechtsträger von Wertpapierfirmen dazu genutzt werden, die Angaben zur Identifizierung der Kunden gemäß den Absätzen 3, 4 und 5 in den Meldungen über Geschäfte, die sie gemäß Absatz 1 erstellen müssen, zur Verfügung zu stellen;
  7. g. die Anwendung der Pflicht zur Meldung von Geschäften auf Zweigniederlassungen von Wertpapierfirmen;
  8. h. Festlegung, was für die Zwecke dieses Artikels unter Geschäft und unter Ausführung eines Geschäfts zu verstehen ist;
  9. i. Festlegung, wann ein Auftrag für die Zwecke von Absatz 4 als durch eine Wertpapierfirma übermittelt gilt;
  10. j. die Bedingungen für die Verknüpfung bestimmter Geschäfte und die Mittel zur Kennzeichnung von Sammelaufträgen, die die Ausführung eines Geschäfts nach sich ziehen, und
  11. k. der Zeitpunkt, bis zu dem Geschäfte gemeldet werden müssen.
(10) Spätestens bis 3. Januar 2020 legt die ESMA der Kommission einen Bericht über die Funktionsweise dieses Artikels vor. Dazu zählt auch eine Analyse seiner Wechselwirkung mit den entsprechenden Berichtspflichten nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und die Klärung der Frage, ob Inhalt und Form der bei den zuständigen Behörden eingegangenen und zwischen ihnen ausgetauschten Geschäftsmeldungen eine umfassende Überwachung der Tätigkeiten von Wertpapierfirmen im Sinne von Artikel 24 zulassen. Die Kommission kann tätig werden, um Änderungen vorzuschlagen, auch die Änderung, dass Geschäfte, statt an die zuständigen Behörden, nur an das von der ESMA bestellte einheitliche System übermittelt werden. Die Kommission übermittelt den Bericht der ESMA dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(11) Die ESMA übermittelt der Kommission bis zum 29. März 2028 zu folgenden Zwecken einen Bericht mit einer Bewertung der Durchführbarkeit einer größeren Integration bei der Meldung von Geschäftsabschlüssen und einer Straffung von Datenflüssen gemäß diesem Artikel:
  1. a. die Verringerung doppelter oder inkohärenter Anforderungen an die Meldung von Geschäftsabschlüssen, insbesondere die Verringerung der in der vorliegenden Verordnung sowie den Verordnungen (EU) Nr. 648/2012 und (EU) 2015/2365 und anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Union festgelegten doppelten oder inkohärenten Anforderungen;
  2. b. die Verbesserung der Standardisierung von Daten und der effizienten Weitergabe und Nutzung von Daten, die durch eine zuständige Behörde auf Unionsebene oder nationaler Ebene in einem der Berichterstattungsrahmen der Union gemeldet wurden.

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