TITEL IV MELDUNG VON GESCHÄFTEN

Artikel 27 Pflicht zur Bereitstellung von Referenzdaten für die einzelnen Finanzinstrumente · Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (Text von Bedeutung für den EWR) (MiFIR)

(1) In Bezug auf Finanzinstrumente, die zum Handel an einem Handelsplatz zugelassen sind oder an einem Handelsplatz gehandelt werden oder wenn der Emittent den Handel mit dem ausgegebenen Instrument genehmigt hat oder ein Antrag auf Zulassung zum Handel gestellt wurde, übermitteln die Handelsplätze der ESMA für die Zwecke der Meldung von Geschäften gemäß Artikel 26 und der Transparenzanforderungen gemäß den Artikeln 3, 6, 8, 8a, 8b, 10, 14, 20 und 21 identifizierende Referenzdaten.
(2) Damit die zuständigen Behörden die Tätigkeiten der Wertpapierfirmen gemäß Artikel 26 so überwachen können, dass gewährleistet wird, dass diese ehrlich, redlich, professionell und auf eine Art und Weise handeln, die der Integrität des Marktes dient, trifft die ESMA nach Anhörung der zuständigen Behörden die erforderlichen Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass
  1. a. die ESMA die Referenzdaten für die Finanzinstrumente gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels tatsächlich erhält;
  2. b. die Qualität der nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels erhaltenen Referenzdaten für die Finanzinstrumente dem Zweck der Meldung von Geschäften nach Artikel 26 angemessen ist;
  3. c. die nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels erhaltenen Referenzdaten für die Finanzinstrumente effizient und unverzüglich an die betreffenden zuständigen Behörden übermittelt werden;
  4. d. zwischen der ESMA und den zuständigen Behörden wirksame Verfahren bestehen, um Probleme in Bezug auf die Datenübermittlung oder die Datenqualität auszuräumen.
(3) Die ESMA erarbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen Folgendes festgelegt wird:
  1. a. Datenstandards und -formate für die Referenzdaten eines Finanzinstruments gemäß Absatz 1, einschließlich der Methoden und Regelungen für die Lieferung der Daten und ihrer etwaigen Aktualisierungen an die ESMA und ihre Übermittlung an die zuständigen Behörden gemäß Absatz 1, sowie Form und Inhalt dieser Meldungen;
  2. b. die technischen Maßnahmen, die in Bezug auf die von der ESMA und den zuständigen Behörden gemäß Absatz 2 getroffenen Vereinbarungen festgelegt werden müssen;
  3. c. der Zeitpunkt, bis zu dem Referenzwerte gemeldet werden müssen.
(4) Die ESMA kann die in Absatz 1 festgelegten Meldepflichten für bestimmte oder alle Finanzinstrumente aussetzen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
  1. a. a)Die Aussetzung ist notwendig, um die Integrität und Qualität der Referenzdaten zu wahren, die der in Absatz 1 festgelegten Meldepflicht unterliegen, die durch Folgendes beeinträchtigt werden könnten:
    1. i) erhebliche Unvollständigkeit, Ungenauigkeit oder Verfälschung der übermittelten Daten oder
    2. ii) die für die Übermittlung, das Sammeln, die Verarbeitung oder Speicherung der jeweiligen Referenzdaten durch die ESMA, die zuständigen nationalen Behörden, Marktinfrastrukturen, Clearing- und Abrechnungssysteme und wichtige Marktteilnehmer eingesetzten Systeme stehen nicht rechtzeitig zur Verfügung, sind beschädigt oder es liegt eine Störung vor.
  2. b. Die geltenden und anwendbaren regulatorischen Anforderungen der Union wenden die Gefahr nicht ab.
  3. c. Die Aussetzung hat keine negativen Auswirkungen auf die Effizienz der Finanzmärkte oder die Anleger, die in einem unangemessenen Verhältnis zu den Vorteilen der Maßnahme stehen.
  4. d. Die Aussetzung schafft keine Aufsichtsarbitrage.
(5) Bis zum 29. Juni 2024 erlässt die Kommission gemäß Artikel 50 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung der für OTC-Derivate zu verwendenden identifizierenden Referenzdaten für die Zwecke der Transparenzanforderungen nach Artikel 8a Absatz 2 und den Artikeln 10 und 21.

Alle Vorschriften: MiFIR — Inhaltsübersicht