Zweiter Teil Bußgeldverfahren › Neunter Abschnitt Vollstreckung der Bußgeldentscheidungen

§ 101 Vollstreckung in den Nachlaß · Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)

In den Nachlaß des Betroffenen darf eine Geldbuße nicht vollstreckt werden.

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