Zweiter Teil Bußgeldverfahren › Neunter Abschnitt Vollstreckung der Bußgeldentscheidungen

§ 103 Gerichtliche Entscheidung · Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)

(1) Über Einwendungen gegen
  1. 1. die Zulässigkeit der Vollstreckung,
  2. 2. die von der Vollstreckungsbehörde nach den §§ 93, 99 Abs. 2 und § 102 Abs. 1 getroffenen Anordnungen,
  3. 3. die sonst bei der Vollstreckung eines Bußgeldbescheides getroffenen Maßnahmen
entscheidet das Gericht.
(2) Durch Einwendungen nach Absatz 1 wird die Vollstreckung nicht gehemmt. Das Gericht kann jedoch die Vollstreckung aussetzen.

Alle Vorschriften: OWiG — Inhaltsübersicht