§ 108 Rechtsbehelf und Vollstreckung · Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
(1) Im Verfahren der Verwaltungsbehörde ist gegen den
- 1. selbständigen Kostenbescheid,
- 2. Kostenfestsetzungsbescheid (§ 106) und
- 3. Ansatz der Gebühren und Auslagen
(2) Für die Vollstreckung der Kosten des Bußgeldverfahrens gelten die §§ 89 und 90 Abs. 1 entsprechend.