§ 129 Einziehung · Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach den §§ 124, 126 bis 128 bezieht, können eingezogen werden.
Dritter Teil Einzelne Ordnungswidrigkeiten › Dritter Abschnitt Mißbrauch staatlicher oder staatlich geschützter Zeichen