Erster Teil Allgemeine Vorschriften › Vierter Abschnitt Zusammentreffen mehrerer Gesetzesverletzungen

§ 20 Tatmehrheit · Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)

Sind mehrere Geldbußen verwirkt, so wird jede gesondert festgesetzt.

Alle Vorschriften: OWiG — Inhaltsübersicht