Zweiter Teil Bußgeldverfahren › Erster Abschnitt Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

§ 40 Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft · Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)

Im Strafverfahren ist die Staatsanwaltschaft für die Verfolgung der Tat auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Ordnungswidrigkeit zuständig, soweit ein Gesetz nichts anderes bestimmt.

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