§ 44 Bindung der Verwaltungsbehörde · Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
Die Verwaltungsbehörde ist an die Entschließung der Staatsanwaltschaft gebunden, ob eine Tat als Straftat verfolgt wird oder nicht.
Zweiter Teil Bußgeldverfahren › Erster Abschnitt Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten