Zweiter Teil Bußgeldverfahren › Dritter Abschnitt Vorverfahren › III. Verfahren der Verwaltungsbehörde

§ 61 Abschluß der Ermittlungen · Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)

Sobald die Verwaltungsbehörde die Ermittlungen abgeschlossen hat, vermerkt sie dies in den Akten, wenn sie die weitere Verfolgung der Ordnungswidrigkeit erwägt.

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