§ 61 Abschluß der Ermittlungen · Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
Sobald die Verwaltungsbehörde die Ermittlungen abgeschlossen hat, vermerkt sie dies in den Akten, wenn sie die weitere Verfolgung der Ordnungswidrigkeit erwägt.
Zweiter Teil Bußgeldverfahren › Dritter Abschnitt Vorverfahren › III. Verfahren der Verwaltungsbehörde