Zweiter Teil Bußgeldverfahren › Neunter Abschnitt Vollstreckung der Bußgeldentscheidungen

§ 89 Vollstreckbarkeit der Bußgeldentscheidungen · Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)

Bußgeldentscheidungen sind vollstreckbar, wenn sie rechtskräftig geworden sind.

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