§ 9 Handeln für einen anderen · Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
(1) Handelt jemand
- 1. als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs,
- 2. als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft oder
- 3. als gesetzlicher Vertreter eines anderen,
(2) Ist jemand von dem Inhaber eines Betriebes oder einem sonst dazu Befugten
- 1. beauftragt, den Betrieb ganz oder zum Teil zu leiten, oder
- 2. ausdrücklich beauftragt, in eigener Verantwortung Aufgaben wahrzunehmen, die dem Inhaber des Betriebes obliegen,
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch dann anzuwenden, wenn die Rechtshandlung, welche die Vertretungsbefugnis oder das Auftragsverhältnis begründen sollte, unwirksam ist.