Teil 3 Rechtsdienstleistungen durch registrierte Personen

§ 15a Statistik · Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (RDG)

Über Verfahren nach § 12 Absatz 3 Satz 4 und § 15 wird eine Bundesstatistik durchgeführt. § 17 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes ist anzuwenden.

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