Teil 3 Rechtsdienstleistungen durch registrierte Personen

§ 15b Betrieb ohne Registrierung · Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (RDG)

Werden Rechtsdienstleistungen ohne erforderliche Registrierung oder vorübergehende Registrierung erbracht, so kann das Bundesamt für Justiz die Fortsetzung des Betriebs verhindern.

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