Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 12 Anwendung von Vorschriften über die Prozesskostenhilfe · Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (RVG)

Die Vorschriften dieses Gesetzes für im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwälte und für Verfahren über die Prozesskostenhilfe sind bei Verfahrenskostenhilfe und im Fall des § 4a der Insolvenzordnung entsprechend anzuwenden. Der Bewilligung von Prozesskostenhilfe steht die Stundung nach § 4a der Insolvenzordnung gleich.

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