Abschnitt 2 Gebührenvorschriften

§ 13 Wertgebühren · Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (RVG)

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 51,50 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem
Gegenstands- wert bis … Eurofür jeden angefangenen Betrag von weiteren … Euroum … Euro
2 00050041,50
10 0001 00059,50
25 0003 00055,00
50 0005 00086,00
200 00015 00099,50
500 00030 000140,00
über 500 00050 000175,00
Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.
(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 31,50 Euro.
(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

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