§ 31b Gegenstandswert bei Zahlungsvereinbarungen · Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (RVG)
Ist Gegenstand der Einigung eine Zahlungsvereinbarung (Gebühr 1000 Nummer 2 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt der Gegenstandswert 50 Prozent des Anspruchs.