§ 36 Schiedsrichterliche Verfahren und Verfahren vor dem Schiedsgericht · Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (RVG)
(1) Teil 3 Abschnitt 1, 2 und 4 des Vergütungsverzeichnisses ist auf die folgenden außergerichtlichen Verfahren entsprechend anzuwenden:
- 1. schiedsrichterliche Verfahren nach Buch 10 der Zivilprozessordnung und
- 2. Verfahren vor dem Schiedsgericht (§ 104 des Arbeitsgerichtsgesetzes).
(2) Im Verfahren nach Absatz 1 Nummer 1 erhält der Rechtsanwalt die Terminsgebühr auch, wenn der Schiedsspruch ohne mündliche Verhandlung erlassen wird.