Abschnitt 5 Außergerichtliche Beratung und Vertretung

§ 36 Schiedsrichterliche Verfahren und Verfahren vor dem Schiedsgericht · Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (RVG)

(1) Teil 3 Abschnitt 1, 2 und 4 des Vergütungsverzeichnisses ist auf die folgenden außergerichtlichen Verfahren entsprechend anzuwenden:
  1. 1. schiedsrichterliche Verfahren nach Buch 10 der Zivilprozessordnung und
  2. 2. Verfahren vor dem Schiedsgericht (§ 104 des Arbeitsgerichtsgesetzes).
(2) Im Verfahren nach Absatz 1 Nummer 1 erhält der Rechtsanwalt die Terminsgebühr auch, wenn der Schiedsspruch ohne mündliche Verhandlung erlassen wird.

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