§ 54 Verschulden eines beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts · Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (RVG)
Hat der beigeordnete oder bestellte Rechtsanwalt durch schuldhaftes Verhalten die Beiordnung oder Bestellung eines anderen Rechtsanwalts veranlasst, kann er Gebühren, die auch für den anderen Rechtsanwalt entstehen, nicht fordern.