§ 57 Rechtsbehelf in Bußgeldsachen vor der Verwaltungsbehörde · Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (RVG)
Gegen Entscheidungen der Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren nach den Vorschriften dieses Abschnitts kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.