Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 6 Mehrere Rechtsanwälte · Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (RVG)

Ist der Auftrag mehreren Rechtsanwälten zur gemeinschaftlichen Erledigung übertragen, erhält jeder Rechtsanwalt für seine Tätigkeit die volle Vergütung.

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