§ 6 Mehrere Rechtsanwälte · Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (RVG)
Ist der Auftrag mehreren Rechtsanwälten zur gemeinschaftlichen Erledigung übertragen, erhält jeder Rechtsanwalt für seine Tätigkeit die volle Vergütung.