§ 62 Verfahren nach dem Therapieunterbringungsgesetz · Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (RVG)
Die Regelungen des Therapieunterbringungsgesetzes zur Rechtsanwaltsvergütung bleiben unberührt.
Abschnitt 9 Übergangs- und Schlussvorschriften