Abschnitt 9 Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 62 Verfahren nach dem Therapieunterbringungsgesetz · Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (RVG)

Die Regelungen des Therapieunterbringungsgesetzes zur Rechtsanwaltsvergütung bleiben unberührt.

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