Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 9 Vorschuss · Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (RVG)

Der Rechtsanwalt kann von seinem Auftraggeber für die entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss fordern.

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