Artikel 1 Wesen der SCE · Verordnung (EG) n r. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (SCE-VO)
(1) Eine Genossenschaft kann im Gebiet der Gemeinschaft in der Form der Europäischen Genossenschaft (SCE) unter den Voraussetzungen und in der Weise gegründet werden, die in dieser Verordnung vorgesehen sind.
(2) Die SCE ist eine Gesellschaft, deren Grundkapital in Geschäftsanteile zerlegt ist.
(3) Hauptzweck einer SCE ist es, den Bedarf ihrer Mitglieder zu decken und/oder deren wirtschaftliche und/oder soziale Tätigkeiten zu fördern; sie tut dies insbesondere durch den Abschluss von Vereinbarungen mit ihren Mitgliedern über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen oder die Durchführung von Arbeiten im Rahmen der Tätigkeiten, die die SCE ausübt oder ausüben lässt. Zweck einer SCE kann auch sein, den Bedarf ihrer Mitglieder durch ihre Beteiligung an wirtschaftlichen Tätigkeiten in der vorstehend beschriebenen Weise an einer oder mehreren SCE und/oder nationalen Genossenschaften zu decken. Eine SCE kann ihre Tätigkeiten über eine Tochtergesellschaft ausüben.
(4) Sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, können Dritte, die nicht Mitglied sind, die Tätigkeiten der SCE nicht in Anspruch nehmen und an Tätigkeiten der SCE nicht beteiligt werden.
(5) Die SCE besitzt Rechtspersönlichkeit.
(6) Die Beteiligung der Arbeitnehmer in der SCE wird durch die Richtlinie 2003/72/EG geregelt.