KAPITEL I ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

Artikel 14 Erwerb der Mitgliedschaft · Verordnung (EG) n r. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (SCE-VO)

(1) Unbeschadet des Artikels 33 Absatz 1 Buchstabe b) bedarf der Erwerb der Mitgliedschaft in der SCE der Zustimmung des Leitungs- oder des Verwaltungsorgans. Gegen Ablehnungen kann in der Generalversammlung Einspruch eingelegt werden, die auf die Stellung des Antrags auf Mitgliedschaft folgt.
(2) Die Satzung kann den Beitritt von weiteren Bedingungen abhängig machen, und zwar insbesondere von:
  1. —. der Einzahlung eines Mindestbetrags auf den Geschäftsanteil,
  2. —. Bedingungen im Zusammenhang mit dem Gegenstand der SCE.
(3) Sofern die Satzung dies vorsieht, können Anträge auf zusätzliche Beteiligung am Kapital an die Mitglieder gerichtet werden.
(4) Ein alphabetisches Verzeichnis aller Mitglieder wird am Sitz der Genossenschaft geführt; in dem Verzeichnis sind deren Anschrift sowie die Anzahl und gegebenenfalls die Kategorie ihrer Geschäftsanteile aufzuführen. Auf Antrag kann jede Person in Wahrnehmung eines unmittelbaren berechtigten Interesses Einsicht in dieses Verzeichnis nehmen und von diesem oder von Teilen desselben eine Kopie erhalten, deren Preis die damit verbundenen Verwaltungskosten nicht überschreiten darf.
(5) Alle Vorgänge, die die Mitgliedschaft verändern und zu einer veränderten Kapitalverteilung oder zu einer Erhöhung oder Verringerung des Kapitals führen, sind in dem in Absatz 4 genannten Mitgliederverzeichnis einzutragen; die Eintragung hat spätestens im Monat nach der Änderung zu erfolgen.
(6) Vorgänge nach Absatz 5 werden gegenüber der SCE wie auch gegenüber Dritten mit einem unmittelbaren und berechtigten Interesse erst ab ihren Eintragungen in das in Absatz 4 vorgesehene Verzeichnis wirksam.
(7) Den Mitgliedern wird auf Antrag eine Eintragungsbescheinigung ausgehändigt.

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