KAPITEL II GRÜNDUNG › Abschnitt 1 Allgemeines

Artikel 17 Bei der Gründung geltendes Recht · Verordnung (EG) n r. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (SCE-VO)

(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Verordnung findet auf die Gründung einer SCE das für Genossenschaften geltende Recht des Mitgliedstaats Anwendung, in dem die SCE ihren Sitz nimmt.
(2) Die Eintragung einer SCE wird gemäß Artikel 12 bekannt gemacht.

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