KAPITEL II GRÜNDUNG › Abschnitt 2 Gründung durch Verschmelzung

Artikel 19 Verfahren der Gründung durch Verschmelzung · Verordnung (EG) n r. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (SCE-VO)

Eine SCE kann durch Verschmelzung gegründet werden:
  1. —. entweder nach dem Verfahren der Verschmelzung durch Aufnahme
  2. —. oder nach dem Verfahren der Verschmelzung durch Gründung einer neuen juristischen Person.

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