KAPITEL II GRÜNDUNG › Abschnitt 2 Gründung durch Verschmelzung

Artikel 23 Erläuterung und Begründung des Verschmelzungsplans · Verordnung (EG) n r. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (SCE-VO)

Das Verwaltungs- oder Leitungsorgan einer jeden der zu verschmelzenden Genossenschaften erstellt einen ausführlichen schriftlichen Bericht, in dem der Verschmelzungsplan sowie insbesondere das Verhältnis für den Austausch der Anteile rechtlich und wirtschaftlich zu erläutern und zu begründen sind. In dem Bericht sind ferner etwaige besondere Bewertungsschwierigkeiten anzugeben.

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