Artikel 25 Informationsrechte · Verordnung (EG) n r. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (SCE-VO)
(1) Jeder Gesellschafter hat das Recht, mindestens einen Monat vor der Abhaltung der Generalversammlung, die über die Verschmelzung zu befinden hat, am Geschäftssitz Einsicht zu nehmen in folgende Dokumente:
- a. den Verschmelzungsplan gemäß Artikel 22,
- b. die Jahresabschlüsse und Geschäftsberichte der zu verschmelzenden Genossenschaften für die letzten drei Geschäftsjahre,
- c. eine Zwischenbilanz, die gemäß den Bestimmungen erstellt wurde, die für innerstaatliche Verschmelzungen von Aktiengesellschaften gelten, sofern diese Bestimmungen die Erstellung einer solchen Bilanz vorsehen,
- d. den Bericht der Sachverständigen über den Wert der im Tausch gegen das Vermögen der sich verschmelzenden Genossenschaften auszugebenden Geschäftsanteile oder das Verhältnis für den Austausch der Geschäftsanteile gemäß Artikel 26,
- e. den Bericht des Verwaltungs- bzw. Leitungsorgans der Genossenschaft gemäß Artikel 23.
(2) Jedes Mitglied kann auf Antrag kostenlos eine vollständige oder, sofern gewünscht, eine teilweise Ausfertigung der Dokumente gemäß Absatz 1 erhalten.