KAPITEL III AUFBAU DER SCE › Abschnitt 2 Monistisches System

Artikel 44 Vorsitz und Einberufung des Verwaltungsorgans · Verordnung (EG) n r. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (SCE-VO)

(1) Das Verwaltungsorgan wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. Wird die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungsorgans von den Arbeitnehmern bestellt, so darf nur ein von der Generalversammlung bestelltes Mitglied zum Vorsitzenden gewählt werden.
(2) Der Vorsitzende beruft das Verwaltungsorgan nach Maßgabe der Satzung von sich aus oder auf Antrag mindestens eines Drittels seiner Mitglieder ein. Der Antrag muss die Gründe für die Einberufung enthalten. Wird dem Antrag nicht binnen 15 Tagen entsprochen, so kann das Verwaltungsorgan von den Antragstellern einberufen werden.

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