Artikel 52 Zuständigkeit · Verordnung (EG) n r. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (SCE-VO)
Die Generalversammlung beschließt über die Angelegenheiten, für die ihr
- a. durch diese Verordnung oder
- b. durch gemäß der Richtlinie 2003/72/EG erlassene Rechtsvorschriften des Sitzstaats der SCE die alleinige Zuständigkeit übertragen wird.