KAPITEL III AUFBAU DER SCE › Abschnitt 4 Generalversammlung

Artikel 59 Stimmrecht · Verordnung (EG) n r. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (SCE-VO)

(1) Jedes Mitglied der SCE hat unabhängig von der Anzahl seiner Anteile eine Stimme.
(2) Sofern das Recht des Sitzstaates der SCE dies zulässt, kann die Satzung einem Mitglied eine bestimmte Anzahl von Stimmen zuteilen, die sich nach seiner Beteiligung an der genossenschaftlichen Tätigkeit in anderer Form als einer Kapitalbeteiligung richtet. Es dürfen höchstens fünf Stimmen je Mitglied oder 30 % der gesamten Stimmrechte — je nachdem, welche Zahl niedriger ist — auf diese Weise zugeteilt werden.
(3) Bezüglich der Stimmen, die einem nicht nutzenden (investierenden) Mitglied nach der Satzung zugeteilt werden können, unterliegt die SCE dem Recht ihres Sitzstaats. Allerdings dürfen nicht nutzenden (investierenden) Mitgliedern nicht mehr als 25 % der gesamten Stimmrechte zustehen.
(4) Sofern das Recht des Sitzstaats der SCE dies bei Inkrafttreten dieser Verordnung zulässt, kann die Satzung der SCE die stimmberechtigte Teilnahme der Arbeitnehmervertreter an der Generalversammlung bzw. an den Sektor- oder Sektionsversammlungen vorsehen, vorausgesetzt, dass diese in jeder Versammlung zusammen nicht mehr als 15 % der gesamten Stimmrechte auf sich vereinigen. Dieses Recht erlischt bei Verlegung des Sitzes der SCE in einen Mitgliedstaat, dessen Recht eine derartige Teilnahme nicht vorsieht.

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