KAPITEL V VERWENDUNG DES BETRIEBSERGEBNISSES

Artikel 65 Gesetzliche Rücklage · Verordnung (EG) n r. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (SCE-VO)

(1) Unbeschadet zwingender Vorschriften des einzelstaatlichen Rechts enthält die Satzung Regeln für die Verwendung des Jahresüberschusses.
(2) Im Fall eines solchen Überschusses muss die Satzung noch vor jeder anderen Verwendung die Bildung einer gesetzlichen Rücklage durch Entnahme aus dem Überschuss vorsehen.
(3) Aus der SCE ausscheidende Mitglieder können auf diese in die gesetzliche Rücklage eingestellten Gelder keinerlei Anspruch geltend machen.

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