KAPITEL V VERWENDUNG DES BETRIEBSERGEBNISSES

Artikel 67 Verwendung des verfügbaren Ergebnisses · Verordnung (EG) n r. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (SCE-VO)

(1) Der Restbetrag des Überschusses nach Einstellung in die gesetzliche Rücklage und nach etwaiger Anrechnung rückvergüteter Beträge, der gegebenenfalls um Gewinnvorträge und Entnahmen aus Rücklagen erhöht oder um Verlustvorträge vermindert wird, stellt das verfügbare Ergebnis dar.
(2) Die zur Beratung über den Abschluss des Geschäftsjahres zusammengetretene Generalversammlung kann das Ergebnis in der Reihenfolge und in dem Umfang verwenden, wie dies in der Satzung bestimmt ist, und zwar insbesondere
  1. —. für einen weiteren Gewinnvortrag,
  2. —. für die Einstellung in alle gesetzlichen oder satzungsmäßigen Rücklagen,
  3. —. für die Verzinsung des Geschäftsguthabens und gleichgestellter Mittel, wobei die Zahlung bar oder durch Zuteilung von Geschäftsanteilen erfolgen kann.
(3) Die Satzung kann die Verteilung auch ganz ausschließen.

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