KAPITEL IX SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 78 Nationale Umsetzungsmaßnahmen · Verordnung (EG) n r. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (SCE-VO)

(1) Die Mitgliedstaaten treffen alle geeigneten Vorkehrungen, um das Wirksamwerden dieser Verordnung zu gewährleisten.
(2) Jeder Mitgliedstaat benennt die zuständigen Behörden im Sinne der Artikel 7, 21, 29, 30, 54 und 73. Er setzt die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.

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