Artikel 6 Transparenz bei der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken · Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (Text von Bedeutung für den EWR) (SFDR)

(1) Finanzmarktteilnehmer geben in vorvertraglichen Informationen Erläuterungen zu folgenden Aspekten:
  1. a. der Art und Weise, wie Nachhaltigkeitsrisiken bei ihren Investitionsentscheidungen einbezogen werden; und
  2. b. den Ergebnissen der Bewertung der zu erwartenden Auswirkungen von Nachhaltigkeitsrisiken auf die Rendite der Finanzprodukte, die sie zur Verfügung stellen.
(2) Finanzberater geben in vorvertraglichen Informationen Erläuterungen zu Folgendem:
  1. a. der Art und Weise, wie Nachhaltigkeitsrisiken bei ihrer Anlage- oder Versicherungsberatung einbezogen werden; und
  2. b. dem Ergebnis der Bewertung der zu erwartenden Auswirkungen von Nachhaltigkeitsrisiken auf die Rendite der Finanzprodukte, die Gegenstand ihrer Beratung sind.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels genannten Informationen werden wie folgt offengelegt:
  1. a. bei AIFM im Rahmen ihrer Informationspflichten gegenüber Anlegern nach Artikel 23 Absatz 1 der Richtlinie 2011/61/EU;
  2. b. bei Versicherungsunternehmen im Rahmen der nach Artikel 185 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG bereitzustellenden Informationen oder gegebenenfalls gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/97;
  3. c. bei EbAV im Rahmen der nach Artikel 41 der Richtlinie (EU) 2016/2341 bereitzustellenden Informationen;
  4. d. bei Verwaltern eines qualifizierten Risikokapitalfonds im Rahmen der nach Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 bereitzustellenden Informationen;
  5. e. bei Verwaltern eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum im Rahmen der nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 bereitzustellenden Informationen;
  6. f. bei Herstellern von Altersvorsorgeprodukten in Schriftform und rechtzeitig, bevor ein Kleinanleger einen Vertrag über ein entsprechendes Altersvorsorgeprodukt abschließt;
  7. g. bei OGAW-Verwaltungsgesellschaften in dem nach Artikel 69 der Richtlinie 2009/65/EG zu veröffentlichenden Prospekt;
  8. h. bei Wertpapierfirmen, die Portfolioverwaltung oder Anlageberatung anbieten, gemäß Artikel 24 Absatz 4 der Richtlinie 2014/65/EU;
  9. i. bei Kreditinstituten, die Portfolioverwaltung oder Anlageberatung anbieten, gemäß Artikel 24 Absatz 4 der Richtlinie 2014/65/EU;
  10. j. bei Versicherungsvermittlern und Versicherungsunternehmen, die Versicherungsberatung für IBIP anbieten, und bei Versicherungsvermittlern, die Versicherungsberatung für Altersvorsorgeprodukte, die Marktschwankungen ausgesetzt sind, anbieten, gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/97;
  11. k. bei AIFM, die ELTIF verwalten, in dem nach Artikel 23 der Verordnung (EU) 2015/760 zu veröffentlichenden Prospekt;
  12. l. bei PEPP-Anbietern in dem in Artikel 26 der Verordnung (EU) 2019/1238 genannten PEPP-Basisinformationsblatt.

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