Artikel 8 Transparenz bei der Bewerbung ökologischer oder sozialer Merkmale in vorvertraglichen Informationen · Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (Text von Bedeutung für den EWR) (SFDR)

(1) Werden mit einem Finanzprodukt unter anderem ökologische oder soziale Merkmale oder eine Kombination aus diesen Merkmalen beworben – sofern die Unternehmen, in die investiert wird, Verfahrensweisen einer guten Unternehmensführung anwenden –, so umfassen die gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 3 offenzulegenden Informationen Folgendes:
  1. a. Angaben dazu, wie diese Merkmale erfüllt werden;
  2. b. wenn ein Index als Referenzwert bestimmt wurde, Angaben dazu, ob und wie dieser Index mit diesen Merkmalen vereinbar ist.
(2) Finanzmarktteilnehmer machen im Rahmen der nach Artikel 6 Absätze 1 und 3 offenzulegenden Informationen Angaben dazu, wo eine Beschreibung der Methode zur Berechnung des in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Indexes zu finden ist.
(2a) Stellen Finanzmarktteilnehmer ein Finanzprodukt nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des RatesVerordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und der Änderungsverordnung (EU 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13). bereit, so nehmen sie die nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2020/852 vorgeschriebenen Informationen in die gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 3 der vorliegenden Verordnung offenzulegenden Informationen auf.
(3) Die Europäischen Aufsichtsbehörden arbeiten über den Gemeinsamen Ausschuss Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die Einzelheiten zu Inhalt und Darstellung der nach den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels offenzulegenden Informationen näher festzulegen.
(4) Die Europäischen Aufsichtsbehörden arbeiten über den Gemeinsamen Ausschuss Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die Einzelheiten zu Inhalt und Darstellung der in Absatz 2a des vorliegenden Artikels genannten Informationen näher festzulegen.

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