§ 28 Leistungen der Sozialhilfe · Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) (SGB 1)
(1) Nach dem Recht der Sozialhilfe können in Anspruch genommen werden:
- 1. Hilfe zum Lebensunterhalt,
- 1a. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung,
- 2. Hilfen zur Gesundheit,
- 3. (weggefallen)
- 4. Hilfe zur Pflege,
- 5. Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten,
- 6. Hilfe in anderen Lebenslagen
(2) Zuständig sind die Kreise und kreisfreien Städte, die überörtlichen Träger der Sozialhilfe und für besondere Aufgaben die Gesundheitsämter; sie arbeiten mit den Trägern der freien Wohlfahrtspflege zusammen.