Zweiter Abschnitt Einweisungsvorschriften › Zweiter Titel Einzelne Sozialleistungen und zuständige Leistungsträger

§ 28a Leistungen der Eingliederungshilfe · Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) (SGB 1)

(1) Nach dem Recht der Eingliederungshilfe können in Anspruch genommen werden:
  1. 1. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,
  2. 2. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
  3. 3. Leistungen zur Teilhabe an Bildung,
  4. 4. Leistungen zur Sozialen Teilhabe.
(2) Zuständig sind die durch Landesrecht bestimmten Behörden.

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