Drittes Kapitel Aktive Arbeitsförderung › Siebter Abschnitt Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Arbeitsleben › Erster Unterabschnitt Grundsätze

§ 113 Leistungen zur Teilhabe · Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) (SGB 3)

(1) Für Menschen mit Behinderungen können erbracht werden
  1. 1. allgemeine Leistungen sowie
  2. 2. besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und diese ergänzende Leistungen.
(2) Besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden nur erbracht, soweit nicht bereits durch die allgemeinen Leistungen eine Teilhabe am Arbeitsleben erreicht werden kann.

Alle Vorschriften: SGB 3 — Inhaltsübersicht