Drittes Kapitel Aktive Arbeitsförderung › Siebter Abschnitt Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Arbeitsleben › Dritter Unterabschnitt Besondere Leistungen › Erster Titel Allgemeines

§ 118 Leistungen · Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) (SGB 3)

Die besonderen Leistungen umfassen
  1. 1. das Übergangsgeld,
  2. 2. das Ausbildungsgeld, wenn ein Übergangsgeld nicht gezahlt werden kann,
  3. 3. die Übernahme der Teilnahmekosten für eine Maßnahme.

Alle Vorschriften: SGB 3 — Inhaltsübersicht