Drittes Kapitel Aktive Arbeitsförderung › Siebter Abschnitt Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Arbeitsleben › Dritter Unterabschnitt Besondere Leistungen › Zweiter Titel Übergangsgeld und Ausbildungsgeld

§ 125 Ausbildungsgeld bei Maßnahmen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen und bei Maßnahmen anderer Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches · Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) (SGB 3)

Bei Maßnahmen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen und bei vergleichbaren Maßnahmen anderer Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches wird ein Ausbildungsgeld in Höhe von 133 Euro monatlich gezahlt.

Alle Vorschriften: SGB 3 — Inhaltsübersicht